Wenn ein Reinigungsdienst das Treppenhaus reinigt, stellt sich für Vermieter schnell die Frage: Dürfen die Kosten über die Nebenkostenabrechnung an die Mieter weitergegeben werden? In den meisten Fällen ja. Entscheidend sind die Betriebskostenverordnung und Ihr Mietvertrag.
Gebäudereinigung ist umlagefähig
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) zählt in § 2 Nr. 9 die Kosten der Gebäudereinigung zu den umlagefähigen Betriebskosten. Dazu gehören die Kosten für die Säuberung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile, etwa Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküchen sowie der Fahrkorb des Aufzugs.
Voraussetzung: Vereinbarung im Mietvertrag
Umlegen dürfen Sie Betriebskosten nur, wenn der Mietvertrag das vorsieht. In vielen Verträgen steht ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung oder eine Aufzählung der umlagefähigen Kosten. Fehlt eine solche Vereinbarung, tragen Sie die Kosten selbst. Prüfen Sie deshalb vor der Beauftragung, was in Ihren Mietverträgen steht.
Was nicht umgelegt werden kann
- Einmalige Sonderreinigungen, zum Beispiel nach Bauarbeiten oder einer Renovierung, gelten nicht als laufende Betriebskosten.
- Reparaturen und Instandhaltung gehören nicht zur Gebäudereinigung.
- Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten.
Eine Grundreinigung zum Start ist daher in der Regel Sache des Eigentümers, die laufende Reinigung danach ist umlagefähig.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot
Vermieter müssen bei Betriebskosten auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Das bedeutet nicht, dass immer der billigste Anbieter gewählt werden muss. Die Kosten sollten aber für das, was geleistet wird, angemessen sein. Ein klares Leistungsverzeichnis hilft, das gegenüber Mietern nachvollziehbar zu machen.
Hausmeister: § 2 Nr. 14 BetrKV
Auch die Kosten für den Hauswart sind umlagefähig, soweit es nicht um Reparaturen, Instandhaltung oder Verwaltungsaufgaben geht. Wer Treppenhausreinigung und Hausmeisterservice aus einer Hand bezieht, sollte darauf achten, dass die Rechnung die Leistungen getrennt ausweist.
Tipps für eine saubere Abrechnung
- Lassen Sie sich Rechnungen pro Objekt ausstellen.
- Achten Sie auf ein Leistungsverzeichnis mit Intervallen.
- Trennen Sie laufende Reinigung und Sonderreinigungen.
- Bewahren Sie Belege für die Einsicht durch Mieter auf.
Wie sich der Preis einer Treppenhausreinigung zusammensetzt, lesen Sie auf unserer Seite Treppenhausreinigung Preise Berlin.
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Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Mietvertrag, die Hausordnung und die aktuelle Rechtsprechung.