Der Kellergang ist staubig, im Fahrradkeller liegen Laub und Sand, auf dem Dachboden hängen Spinnweben. Doch wer muss das eigentlich sauber machen? Die Antwort hängt davon ab, um welche Fläche es geht und was im Mietvertrag steht.
Gemeinschaftsflächen und private Abteile
Zu unterscheiden ist zwischen Flächen, die alle nutzen – Kellergänge, Fahrrad- und Trockenräume, Dachboden –, und den privaten Kellerabteilen einzelner Wohnungen. Für das eigene Abteil ist der jeweilige Nutzer zuständig. Für die Gemeinschaftsflächen ist grundsätzlich der Vermieter beziehungsweise die Eigentümergemeinschaft verantwortlich.
Können Mieter zur Reinigung verpflichtet werden?
Ja, wenn das wirksam im Mietvertrag vereinbart ist – etwa über eine Hausordnung, die Bestandteil des Vertrags ist. Fehlt eine solche Regelung, muss der Vermieter für die Reinigung sorgen. In der Praxis führt die Eigenreinigung durch Mieter häufig zu Streit, weil nicht alle gleich gründlich oder regelmäßig putzen.
| Fläche | Zuständig (Grundsatz) | Hinweis |
|---|---|---|
| Kellergang | Vermieter / WEG | Mieterpflicht nur bei vertraglicher Regelung |
| Privates Kellerabteil | Nutzer | Ordnung und Sauberkeit im eigenen Abteil |
| Fahrrad- und Trockenraum | Vermieter / WEG | Bei starker Nutzung häufiger reinigen |
| Dachboden | Vermieter / WEG | Brandschutz beachten, nichts lagern |
Kosten und Umlage
Beauftragt der Vermieter eine Reinigungsfirma, gehören die Kosten für die Reinigung gemeinsam genutzter Gebäudeteile – dazu zählen Keller und Dachboden – zu den umlagefähigen Kosten der Gebäudereinigung, sofern der Mietvertrag die Umlage vorsieht. Mehr dazu im Beitrag Betriebskosten umlegen.
Warum regelmäßige Reinigung im Keller sinnvoll ist
- Brandschutz: Abgestellte Gegenstände werden früh bemerkt.
- Schädlinge: Müll- und Lebensmittelreste ziehen Mäuse und Ratten an.
- Feuchtigkeit: Wasserflecken und Schimmel fallen auf, bevor großer Schaden entsteht.
- Hausfrieden: Klare Zuständigkeit beendet den Streit um den Putzplan.
Fazit
Für Gemeinschaftsflächen ist grundsätzlich der Vermieter zuständig, Mieter nur bei vertraglicher Vereinbarung. Am einfachsten ist es, Kellergänge und Dachboden in die laufende Treppenhausreinigung aufzunehmen. Mehr zu unserem Angebot auf der Seite Keller- und Dachbodenreinigung.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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