In vielen Eigentümergemeinschaften ist die Treppenhausreinigung ein wiederkehrendes Thema auf der Eigentümerversammlung. Die einen wollen selbst putzen, um Geld zu sparen, die anderen wünschen sich einen professionellen Dienstleister. Wie läuft die Entscheidung ab, und wer zahlt was?

Die Reinigung ist Sache der Gemeinschaft

Das Treppenhaus gehört zum Gemeinschaftseigentum. Über seine Reinigung entscheidet deshalb die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020 können Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen werden – dazu gehört auch die Beauftragung einer Reinigungsfirma.

Eigenreinigung oder Dienstleister?

Eigenreinigung Dienstleister
Kosten Keine direkten Kosten Monatlicher Festpreis
Zuverlässigkeit Hängt von allen Beteiligten ab Vertraglich geregelt
Konfliktpotenzial Hoch, besonders bei Vermietung Gering
Vermietete Wohnungen Mieter müssen eingebunden werden Kosten umlagefähig
Qualität Unterschiedlich Einheitlich, kontrollierbar

Eine ausführliche Gegenüberstellung finden Sie im Beitrag Putzplan oder Reinigungsdienst?

Wie werden die Kosten verteilt?

Ohne abweichende Regelung werden die Kosten nach Miteigentumsanteilen verteilt. Die Gemeinschaft kann aber per Beschluss einen anderen Verteilerschlüssel festlegen, wenn er sachgerecht ist – etwa nach Wohneinheiten. Bei Häusern mit Gewerbeeinheiten oder mehreren Aufgängen lohnt es sich, darüber nachzudenken. Mehr dazu im Beitrag Treppenhausreinigung bei Gewerbe im Haus.

Umlage auf Mieter

Vermietende Eigentümer können die anteiligen Kosten in der Regel als Betriebskosten an ihre Mieter weitergeben, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Wichtig ist eine nachvollziehbare Rechnung des Dienstleisters.

Tipps für die Eigentümerversammlung

  • Vorab zwei bis drei Angebote auf Basis eines Leistungsverzeichnisses einholen
  • Leistungsumfang und Intervall im Beschluss klar benennen
  • Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist festlegen
  • Ansprechpartner für Reklamationen bestimmen, meist die Verwaltung

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Wohnungseigentumsgesetz, Ihre Teilungserklärung und bestehende Beschlüsse.

Wir betreuen zahlreiche Eigentümergemeinschaften in Berlin. Mehr dazu auf unserer Seite Treppenhausreinigung für WEG und Eigentümer.

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